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3 wahre Gründe warum vermisste Hunde für immer verschwinden
Stand: November 2020
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3 wahre Gründe,                                                          warum vermisste Hunde für immer verschwinden

Stell Dir vor, Dein Hund läuft um die Ecke… und taucht nie wieder auf!

Es kann jedem Hundehalter passieren: der Vierbeiner gerät außer Sicht und ist verschwunden. Und zum ersten Mal kehrt er nicht zurück. Es schließen sich Stunden und Tage, manchmal Wochen und Monate der Suche, der Angst und einer immerwährenden Hoffnung an. Aber leider gibt es nicht immer ein „Happy End“ und der verlorene Liebling kehrt in die Obhut seines Besitzers zurück. Eine statistisch belastbare Zahl dazu liegt nicht vor; es bleiben, aufgrund überschlagener Schätzungen, jährlich einige tausend Hunde in Deutschland für immer von der Bildfläche verschwunden.

Wenn dann irgendwann alle Suchmaßnahmen ausgeschöpft sind und man sich alleine am Spruch „Die Hoffnung stirbt zuletzt“ festhält, bleibt etwas sehr Zermürbendes: Ungewissheit.

 

Da wo Klarheit nötig wäre, stehen der Gewissheit oft plausible Gründe im Weg:

 

 

 

Möglichkeit 1:

 

Der Hund wurde unberechtigt durch einen Finder behalten

 

Auch ein Fundtier unterliegt ausdrücklich (§ 90a BGB) den Fundrecht-Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 965 ff. BGB). Insofern sind (lebende) Haustiere in der Regel nicht „herrenlos“ und der Hundebesitzer hat natürlich ein Anrecht darauf, den Hund auch zurück zu bekommen. Ein zugelaufener Hund ist also grundsätzlich der zuständigen Ordnungsbehörde (Fundbüro) am Ort des Zulaufens/Sicherns anzuzeigen.

 

Erschwerend kommt naturgemäß hinzu, dass ein Hund pro Tag den örtlichen Zuständigkeitsbereich von zig Ordnungsbehörden (Städten oder Gemeinden) durchlaufen kann, denn Hunde orientieren sich nicht an kommunalen Grenzen. Wer als Finder glaubt, er habe durch einen flüchtigen telefonischen Hinweis an die Polizei, die Feuerwehr oder das nächste Tierheim seiner Verpflichtung genüge getan und dann den Hund einfach dauerhaft in seine (gutgemeinte) Obhut nimmt, der irrt nicht nur, sondern begeht glattweg eine strafbare Fundunterschlagung und erwirbt damit kein Eigentum an dem Tier.

 

Für den Finder gilt auf jeden Fall: Auch eine Meldung bei TASSO e.V. (oder anderen Tierregistern) oder in Sozialen Medien (Facebook und Co.) entbindet ihn keinesfalls von der Verpflichtung, sich eben an die örtliche Ordnungsbehörde zu wenden (Melde- und Ablieferungspflicht).

 

Sollten Polizei und Feuerwehr außerhalb der Bürodienstzeiten ins Spiel kommen, dann treffen diese in der Regel die Maßnahmen an Stelle der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde, die aber sachbearbeitend ist (oder besser: sein müsste).

Tatsache ist, dass auch viele Polizeibehörden die Information über einen zugelaufenen Hund, für den sein Besitzer möglicherweise Millionen gäbe, völlig anders (lascher) behandeln, als z.B. den Hinweis auf eine gefundene Geldbörse. Jedenfalls bleibt der Finder auch nach dem Hinweis an die Polizei meldepflichtig und muss aktiv die Ordnungsbehörde in Kenntnis setzen, wenn der Besitzer des Tieres nicht zeitnah in Erscheinung tritt. Die Ordnungsbehörde hat den Hund ins Fundregister aufzunehmen.

Wer aktiv seinen Hund sucht, muss verstehen, dass ein flüchtiger, telefonischer Hinweis an die Polizei regelmäßig in der Vielzahl anderer Einsätze verschwindet und mangels unmittelbarer Zuständigkeit fast immer (spätestens am Ende einer Schicht) komplett verloren geht. Nur wenige Leit-/Dienststellen nehmen Suchmeldungen in kontinuierlich geführte Listen auf.

Wer aber echte Anhaltspunkte dafür hat, sein Tier sei von jemand einbehalten worden, ist gut beraten, bei der Polizei eine Anzeige wegen Fundunterschlagung zu erstatten. Jedoch, was bei einem verloren gegangenen Fahrrad kein Problem ist, wird beim Hund nicht selten zur unschönen Diskussion. Man wird nach handfesten Indizien fragen, denn anders als ein Rad, oder eine Geldbörse, könnte der Hund sich ja auch aus eigener Kraft „wer weiß wohin“ bewegt haben.
Sollte es zur Aufnahme einer Anzeige kommen (kann auch online veranlasst werden), geben Sie unbedingt die Chipnummer des Hundes mit an. Dennoch: was beim Fahrrad anhand der Rahmennummer automatisch stattfindet, nämlich die Speicherung im polizeilichen Fahndungsbestand, wird beim Hund nur höchst selten durchgeführt. Dabei sieht das neue System zur polizeilichen Vorgangsverwaltung in NRW die Aufnahme auch einer Tierkennzeichnung inzwischen vor.

 

Zur „Rolle“ der Tierheime: Diese haben selbst keine gesetzlich zugewiesene Zuständigkeit/Befugnis. Aber die regionalen Ordnungsbehörden haben mit Tierheimen regelmäßig einen Vertrag über die Unterbringung eines Fundtieres geschlossen; wie sonst sollte es funktionieren?

 

Die Tierheime werden insofern zwar für die gesetzlich zuständige Behörde tätig, was die Aufnahme und Versorgung des Heimtieres angeht, sind aber an die an das Bürgerliche Gesetzbuch angelehnten (vertraglichen) Regelungen gebunden.

 

Nochmal zur Klarstellung: ohne Vertrag haben auch Tierschutzorganisationen, Tierärzte oder sonstige „Auffangstationen“ die Pflicht, zeitnah die Ordnungsbehörden zu involvieren (davon hängen übrigens auch die Erstattungsansprüche ab).

 

Um die Dimension einordnen zu können: Es gibt deutschlandweit fast 11.000 Gemeinden mit jeweils eigenen Zuständigkeiten!

 

Ein bundesweit agierendes behördliches Zentralregister, das bei inzwischen etwa 12 Millionen Hunden alle Meldungen über regional entlaufene/ gesichtete Hunde betreuen könnte, ist nicht existent!
 
Anders als z.B. beim Auto (siehe Aufgaben des Kraftfahrtbundesamtes) ist mangels gesetzlicher Zuständigkeiten ein zentrales behördliches Erfassungsregister für Haustiere nicht vorhanden.
Hinzu kommt ein unübersichtliches Splitting von Daten nach völlig unterschiedlichen landesgesetzlichen und kommunalen Bestimmungen (z.B. Landeshundegesetze, Steuerpflichten, etc.), deren bereits erfasste Daten aber nicht automatisch oder gar nicht für die Hundesuche zur Verfügung stehen können.

Selbst eines der (nicht behördlichen!) Haustierregister kann nur begrenzt zur Rückführung eines Hundes beitragen, insofern z.B. die Chipnummer oder die Adressdaten des Besitzers überhaupt bekannt und aktuell sind. Tasso oder das noch weniger bekannte Findefix (Deutscher Tierschutzbund) sind letztlich „gemeinnützige Vereine“, die eine Datenbank zur Verfügung stellen, aber keine Behörden sind und zudem auch keine „Ermittlungen vor Ort“ übernehmen.

 

Immer noch werden zugelaufene Hunde, unter dem Motto: „Der wurde bestimmt ausgesetzt“, auch schon mal gerne behalten… Bei Tieren spielen menschliche Emotionen immer eine große Rolle und setzen womöglich den Verstand außer Funktion.

 

Dass der Hundehalter, der vielleicht in der Region Urlaub machte oder zu Besuch war, verzweifelt nach seinem Hund sucht, darüber verlieren manche „Hunde-Adoptanten“ keinen Gedanken.

 

Also: jeder „Fundhund“ ist der zuständigen Ordnungsbehörde am Fundort aktiv zu MELDEN! Ein Eigentumserwerb ist grundsätzlich erst frühestens 6 Monate nach der Fundanzeige möglich.

 

 

 

 

 

Möglichkeit 2:

 

Der Hund wurde durch einen Jagdausübungsberechtigten erschossen

 

Hartnäckig hält sich die These, dass so mancher verschwundene Hund auf das Konto eines der 385.000 Jäger im Lande gehen könnte. Dafür gibt es meines Erachtens jedoch keine belegbaren Hinweise.

 

Die offizielle „Jagdstrecke“ für das Bundesland NRW weist für die Jagdsaison 2017/2018 noch zehn „wildernde Hunde“ aus.

 

Im Jahr davor waren es noch 19 Hunde. (2014/2015 noch 36 Hunde; 2013/2014 = 69; 2012/2013 = 77). https://www.umwelt.nrw.de/naturschutz/jagd-und-fischerei/jagd/jagdstrecken-statistik/

 

Hier dürfte sich inzwischen eine Mentalitätsänderung auch bei den allermeisten Jagdberechtigten durchgesetzt haben. Dennoch: Wer annimmt, dass jeder Jäger auch den von ihm getöteten oder als „Fallwild“ gefundenen Hund in die offizielle Statistik einfließen lässt, der glaubt auch an den Osterhasen. Wie in jedem anderen Lebensbereich wird es hier eine Dunkelziffer geben, die nicht zu erhellen ist.

 

Und, ob jeder aus Sicht des Jägers „zu Recht“ erschossene (wildernde) Hund dann auch der Ordnungsbehörde vorgelegt wird, wo dann Maßnahmen zur Identifizierung des Halters angestrengt werden müssten? Ein System, das wirklich funktioniert, ist auch hier nicht etabliert. Recherchen lassen da sehr berechtigte Zweifel aufkommen.
Übrigens: Mit Inkrafttreten des novellierten Landesjagdgesetzes (von Mai 2015) dürfen Katzen in Nordrhein-Westfalen nicht mehr geschossen werden, während für wildernde Hunde nach wie vor eine Abschusslegitimierung besteht.

 

Empfehlung: Setzen Sie insbesondere bei Langzeit vermissten Hunden immer die regionalen Jagdausübungsberechtigten weitläufig in Kenntnis! Viele helfen gerne, wenn sie wissen, dass der in ihrem Revier aufhältige, scheinbar verwilderte Hund gesucht wird. Die Erreichbarkeit ist für den Laien jedoch oft eine riesige Hürde. Die Polizei, Ordnungsbehörden, die Untere Jagdbehörde sowie Forstverwaltungen halten regelmäßig Listen mit Erreichbarkeiten vor, sind aber nicht immer kooperativ. Oft helfen Suchmaschinen beim Herausfinden örtlicher Hegeringe.

Natürlich kann ein Hund auch beim „Jagdausflug“ ums Leben kommen – er ist und bleibt schließlich ein „geborener Beutegreifer“ und unterliegt damit einem natürlichen Risiko. Tief im Wald gilt die Regel vom „Fressen und Gefressen werden“ schließlich seit Urzeiten ungebrochen.

 



 

Möglichkeit 3 – die wohl häufigste Wahrheit:

 

Der tote Hund wurde gefunden, dann aber „entsorgt“, ohne dass der Halter jemals davon erfährt

 

Realität ist, dass auch in Deutschland immer wieder tote Hunde, z.B. in der Nähe von Straßen, an Bahngleisen, in Flüssen oder auf Privatgrund aufgefunden werden.

 

Dennoch schließt sich damit keinesfalls automatisch, sogar vergleichsweise selten der Kreis zum Suchenden.

 

Längst nicht jeder zeigt den Fund auch an, oder weiß, wohin er sich wenden muss. Und selbst wenn der richtige Adressat einer Fundmeldung gefunden ist, bestimmt oft nur der Zufall, was mit dem Tierkadaver und der Information passiert.

Ich bin mir sicher, dass eine endlose Zahl vermisster Tiere nach einem Unfall im Umfeld des Straßengrabens verbleibt.

 

Längst nicht jeder Verkehrsteilnehmer meldet den Zusammenstoß mit einem Hund (oder einer Katze). Wenn niemand sonst etwas mitbekommen hat, neigen Menschen dazu, sich schnellstmöglich einer unangenehmen Auseinandersetzung über Leben und Tod zu entziehen. Da muss nicht immer Alkohol am Steuer vorliegen. Menschen sind oft schlichtweg überfordert mit der Vorstellung, gerade ein Tier verletzt oder getötet zu haben. Sie haben nicht mal eine böse Absicht, werden aber von einem gewissen Ohnmachtsgefühl gepackt, fahren erstmal weiter und wenn sie im Schein der nächsten Straßenlaterne feststellen, dass kein bemerkenswerter Schaden an ihrem Fahrzeug entstanden ist, dann lassen sie „die Sache auf sich beruhen“.  

 

So sterben auch die meisten Wölfe in unserem Land (https://www.dbb-wolf.de/totfunde/karte).

 


Tatsächlich nimmt der Fundort erheblichen Einfluss auf die Zuständigkeit und den weiteren Informationsfluss.

 

 

 

Erfassen Sie beispielsweise tagsüber auf einer Straße als Autofahrer einen Hund und rufen dann die örtliche Polizei, dann werden Polizeibeamte regelmäßig kein Chiplesegerät mit sich führen.

 

Der Abtransport eines getöteten Tieres ist nicht unbedingt angenehm und wird dann womöglich seitens der Polizei über den jeweils zuständigen Straßenbaulastträger veranlasst, so lange der Halter nicht bekannt ist. Ob dann ein Streckenwart von Straßen.NRW oder ein kommunaler Bauhofmitarbeiter oder die örtliche Feuerwehr über ein Lesegerät verfügt, ist absolut ungewiss und eher selten.

 

Und oft gänzlich unbeantwortet bleibt die Frage, ob überhaupt noch eine Meldung an die Ordnungsbehörde stattfindet, oder der tierische Leichnam gänzlich ohne Bemühung um eine Identifikation und Zuordnung entsorgt wird?

Bei Katzen, dies an dieser Stelle mal unmissverständlich eingeflochten, ist die Wahrscheinlichkeit des Versuchs einer Zuordnung meiner Erfahrung nach noch deutlich kleiner. Da wird mancher Felltiger einfach im Grün „entsorgt“.

Alleine die völlig unterschiedlichen Zuständigkeiten bei verschiedenen Straßenklassen wie Autobahnen, Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen sind für den Laien kaum verständlich.

 

Wer weiß denn z.B. schon, dass der Landesbetrieb Straßen NRW mit regionalen Straßenmeistereien mit Sitz in Schleiden und Jülich für die Bundes- und Landesstraßen des Dürener Kreisgebiets zuständig ist, während für jede Kreisstraße der Kreisbauhof aktiv wird?

 

Zudem sind die einzelnen Gemeinden, jeweils scharf durch unsichtbare Grenzen getrennt, für das Labyrinth der eigenen Gemeindestraßen und Feldwege selbst zuständig.

 

Oder, dass die durch den Kreis Düren führenden BAB 4 und 44 polizeilich vom Polizeipräsidium Köln, aber nicht von der Kreispolizeibehörde betreut werden? Wird z.B. nachts ein Hund in Höhe der Gemeinde Merzenich auf der A4 überfahren, so wird (falls überhaupt eine Unfallmeldung eingeht) die Autobahnpolizei zur Abholung des beiseite geräumten Tierkadavers die jeweils zuständige Autobahnmeisterei verständigen. Wann die kommt, ist natürlich abhängig von Betriebszeiten. Eine Auslesung des Hundes durch den Streckenwart und eine Meldung an die Ordnungsbehörden der umliegenden Gemeinden oder an die außerhalb der Autobahn zuständige Polizeibehörde ist (meiner Erfahrung nach) reines Zufallsprodukt.
 
Was passiert eigentlich, wenn der örtlich zuständige Wasserverband einen aufgequollenen Totfund in Fluss oder See bemerkt? Oder meldet RWE als Betreiber der rheinischen Tagebaue einen verwesten Haustierkadaver an die Ordnungsbehörde?

 

Welchen Weg nimmt eigentlich die Forstverwaltung? Oder ein privater Jäger, dessen Jagdhund im Revier abseits der Wege Reste eines Heimtierkadavers aufspürt? Was veranlasst der private Betreiber einer Kiesgrube oder Industrieanlage? Ich könnte es endlos fortführen…

 

Kompliziert ist es auch, wenn Hunde irgendwo auf dem etwa 38.500 Kilometer langen Schienennetz in Deutschland (davon etwa 33.400 DB Netz) erfasst werden.

 

Oft weiß ein Lokführer überhaupt nicht, mit was er da kollidiert ist; meistens sind es Wildtiere. Nur selten einmal hält ein Zug auf freier Strecke, so dass (im Netz der DB) eventuell hinzu kommende Beamte der zuständigen Bundespolizei vor Ort auch Hinweise auf die konkrete Ursache feststellen können. Ob dann im Einzelfall die Mitteilung auf den verunglückten Hund an die nächste Ordnungsbehörde gelangt und sich womöglich auch noch jemand vom Rathaus aus auf den Weg an die Bahntrasse macht, um eine (zumeist kaum noch mögliche) Identifizierung durchzuführen, ist meiner Erfahrung nach mehr unwahrscheinlich, als Standard.

 

Wer dann noch wissen will, ob die Information über „Tierkollision auf dem Schienennetz“ für einen suchenden Hundehalter oder eine Hundesuchhilfe überhaupt abrufbar ist, wird sich mit der zunehmend zentralisierten Organisation und digitalisierten Steuerung der Deutschen Bahn AG befassen müssen und letztendlich bei einer der bundesweit sieben Notfallleitstellen mit seiner Anfrage ergebnislos stecken bleiben.

 

Ansprechpartner findet man allenfalls bei den kleineren, regionalen Schienennetzbetreibern (wie z.B. die Rurtalbahn).

Meine Dienst- und Lebenserfahrung bestätigt unzweifelhaft, dass endlos viele aufgefundene Heimtierkadaver letztlich in Tierkörperverwertungsanstalten oder in der Wildnis verbleiben, ohne dass der Versuch einer Identifizierung und Zuordnung überhaupt stattfand.

Wird ein verstorben aufgefundener Hund also nicht unmittelbar ausgelesen oder andere Versuche zur Identifizierung/Sicherung veranlasst, verschwinden die letzten Spuren, zumeist in Abhängigkeit von Tierfraß, manchmal binnen einer Nacht. Und selbst ein implantierter Mikrochip, der letztlich ein komplexes, mikroelektronisches Bauteil ist, kann vielfältig zerstört oder unauffindbar werden.

Halten wir fest:
Es gibt zwar im Prinzip eine gesetzliche Aufgabenzuweisung an die Ordnungsbehörden, was den fundrechtlichen Umgang mit zugelaufenen lebenden Hunden angeht, aber selbst das funktioniert nicht wirklich. Es gibt im Gesamtsystem unserer komplexen Infrastruktur diesbezüglich eben keine funktionierenden Automatismen und kein zentrales Melderegister.


Ein aktiv vermisstes Tier zu suchen und zu sichern ist darüber hinaus Privatsache des Besitzers.

Eine Pflicht zur Identifizierung tot aufgefundener Haustiere besteht auch für Behörden und Institutionen faktisch nicht.

 

Also hat für den Gesetzgeber ein toter Hund quasi keinen Wert mehr.

 

Jeder Hundehalter wird da anderer Meinung sein; aber mir ist bislang kein Fall bekannt, bei dem ein Hundehalter die Fundbehörde auf Untätigkeit verklagt hat, wenn es um einen so genannten „Totfund“ und die ausgebliebene Identifizierung ging.

 

Da wird es dringend Zeit, dass die Gefühle der Hundehalter ernst genommen werden und auch für Totfunde eine amtliche Pflicht zum Tätigwerden in Gang gesetzt wird.

 

Dieses „gefühlte Unrecht“ versuchen viele Privatinitiativen, wie z.B. Hundesuchhilfen und Tierschutzorganisationen, durch eigenes Engagement mehr oder weniger auszugleichen.

 

So weist z.B. der Jahresbericht des Vereins „Tote Hunde e.V.“ für das Jahr 2019 insgesamt 409 untersuchte Hundefunde auf, mit dem Ergebnis, dass davon 233 Hunde ihre „Namen wiederbekommen haben“ (https://totehunde.de/fundfaelle/).

 

Aber, reicht das?
Ich kenne Menschen, deren geliebte Familienhunde nie wieder aufgetaucht sind. Trotz aller menschenmöglichen Bemühungen hat sich das Schicksal nie geklärt. Natürlich kann es sein, dass Hunde beim Jagdausflug oder aufgrund anderer Umstände ums Leben kommen und aus nachvollziehbaren Gründen niemals mehr gefunden werden können. Aber ein Großteil der Ursachen für die fehlende Rückmeldung des Verbleibs liegt unzweifelhaft am mangelnden System; einige Gründe dafür habe ich aufgeführt.

 


Was bleibt, ist oft eine gnadenlose Ungewissheit, die manch verzweifelten Hundehalter ein Leben lang plagt.

Jeder, der einen verstorbenen Hund auffindet, kann etwas tun. Machen Sie ein Foto, suchen Sie nach einer Kennzeichnung. Gibt es vielleicht eine Kapsel oder Plakette mit Adressdaten? Veranlassen Sie immer eine Chipauslesung, auch wenn der Tierkörper inzwischen unansehnlich geworden ist. Tierärzte/Tierheime haben Auslesegeräte, aber auch viele private Suchdienste sind heutzutage damit ausgerüstet. Informieren Sie die Tierregister und die örtliche Ordnungsbehörde (schriftlich, z.B. per E-Mail) auch dann, wenn kein Chip vorhanden/auffindbar ist; vielleicht liegt dort ja bereits eine passende Suchmeldung vor.

 

 

 

Was viele nicht wissen: bei www.petmaxx.com können Sie die ausgelesene Chipnummer länderübergreifend mit einer Einmaleingabe überprüfen, denn wer weiß denn vorher schon, ob das gefundene Tier nicht aus dem benachbarten Ausland stammt, oder von z.B. einem Italiener auf der Durchreise vermisst wird.

Bei Hinweisen in einem regionalen Suchforum (z.B. Facebook) legen Sie aber bitte die nötige Sensibilität an den Tag und stellen unschöne Bilder erst auf Anfrage zur Verfügung. Nutzen Sie die Möglichkeiten und die Fachkenntnis einiger Vereine wie z.B. Tote Hunde e.V. (www.totehunde.de) oder regionaler Suchdienste und Tierschutzvereine.

 


Irgendwo sitzt ein Mensch, der alles dafür gäbe, wenigstens zu wissen, was mit seinem vermissten Tier passiert ist. Da wird die Nachricht über den Tod nicht selten als ehrliche Erlösung empfunden.

Wer seinen Hund sucht, sollte die Erfahrung örtlicher Suchhilfen unbedingt nutzen. Setzen Sie so früh wie möglich auf Teamwork!

 

Jeder Hundehalter, der sein Tier liebt, wird emotional dermaßen ge- und überfordert sein, dass ihm die Sache naturgemäß über den Kopf wächst.

 

Es empfiehlt sich, abhängig vom konkreten Fall, wirklich alle Möglichkeiten in Betracht zu ziehen und diese immer wieder aufs Neue katalogmäßig abzuprüfen! Oft zahlen sich Hartnäckigkeit und Fleiß bei einer überlegten Suche erst nach einer langen Leidenszeit aus.  

 

Es wird endlich Zeit, dass man dem Thema „Vermisste Hunde“ in unserem Land zumindest so viel Aufmerksamkeit und Organisation zukommen lässt, wie einem vermissten Fahrrad.

Ich fordere eine behördliche Pflicht, auch bei einem toten Heimtier eine Identifizierung durchzuführen, oder es wenigstens zu versuchen!

Tatsache ist: das fällt (auch aus rechtlichen Gründen) regelmäßig „hinten durch“. Mit ein wenig mehr Engagement könnten Behörden ohne großen Aufwand damit auch ihr Ansehen aufpolieren. Möglichkeiten dafür gäbe es, doch alleine am Willen scheint es zu fehlen.

Den Tierschutzverbänden scheint die Problematik derzeit nicht bewusst zu sein; eine diesbezügliche Novellierung des Bürgerlichen Gesetzbuches, die auch verstorbenen Heimtieren eine gewisse Würde gäbe, ist längst überfällig.

 


Denn wenn man schon keine Hoffnung mehr verspürt, sein geliebtes Tier wiederzusehen, dann tröstet und erleichtert vielleicht die Gewissheit über den Verbleib. Dann kann ein Mensch ein belastendes Kapitel seines Lebens wenigstens abschließen.

 

 

 

Ralf Meurer


auch tätig für:
Einsatzstaffel „Vermisste Hunde Kreis Düren“


Hinweis (01.11.2020):

Als Konsequenz aus diesen Feststellungen wird es in Kürze „in meinem Lebensumfeld“ einen offenen Brief an Behörden und Institutionen geben, die Möglichkeiten zur Identifizierung eines „Totfundes“ auch außerhalb gesetzlicher Verpflichtungen zu überlegen und zu organisieren. Dies betrifft nicht nur Hundebesitzer, sondern auch Katzenhalter.
Gleichzeitig werde ich im Rahmen einer Petitionsvorlage und zusätzlich über eine Kommunikation mit führenden Tierschutzverbänden darum bitten, die Problematik auf den dafür vorgesehenen (politischen) Wegen zu erörtern.

19.03.2017

Jäger und Waldbesitzer: "Der Wald gehört Euch nicht allein!"

Kreis Düren (NRW) - Hundehalter, Reiter und andere Outdoor-Genießer treffen immer wieder auf Jagdberechtigte oder andere selbsternannte Hüter des Waldes, die ihnen autoritär Benimmregeln aufdrängen wollen. Doch was dürfen Hundehalter wirklich? Was ist Rechtslage und was ist Jägerlatein?

Streit um Freilauf in Wald und Flur.

Fichte, Buche, Tanne und Co., so scheint es manchmal, gehören ausschließlich zum erlesenen Besitz einiger weniger Privilegierter, die sich als Jäger oder Waldbesitzer zum Verdrängungskampf berufen fühlen und sich im prophylaktischen Einschüchtern selbst harmloser Spaziergänger hemmungslos ausleben. Haben die „Herren in Grün“ tatsächlich einen Alleinanspruch auf Forst und Heide? Natürlich nicht, denn der Wald gehört allen, wie nachfolgende Rechtshinweise erklären.

 

Streit in Wald und Flur

 

Die Welt ist in Territorien aufgeteilt. Kontinente, Nationen, Kommunen und… ja, zudem auch in Jagdbezirke. Wer sich, womöglich mit Hund oder Pferd, in Wald und Flur bewegt, darf sich beobachtet fühlen. Sie sind wachsam, die Waidmänner, die in spürbar großer Zahl eine Gebietshoheit ausleben, die eines emsigen Wachhundes würdig wäre.

 

Fangen wir mit dem Positiven an. Sicher gibt es eine (hoffentlich überwiegende) Vielzahl von Jagdbeflissenen, deren Selbstverständnis sich elementar aus dem Gedanken der Hege und Pflege ableitet. Denjenigen sollten wir Dank, Respekt und Unterstützung entbieten, denn diese leisten einen wertvollen Beitrag zum Erhalt eines gesunden Wildbestandes und seiner Lebensgrundlagen. Also: „Danke dafür.“

 

Und natürlich gibt es auch Naturbesucher, denen alle Regeln egal zu sein scheinen, Hauptsache sie haben ihren Spaß und ihre eigenen Bedürfnisse rücksichtslos ausgelebt. Klare Botschaft an Euch: „Pfui, das geht gar nicht.“

 

Dass aus diesen Interessenkollisionen im Einzelfall auch Konflikte entstehen, ist nachvollziehbar. Und natürlich muss es Regeln geben, die einen für alle hinnehmbaren Kompromiss zwischen Freiheit und Grenzen beschreiben.

Hochspannung - auch bei der Begegnung zwischen Hundehaltern und Jägern.

Jedoch scheint sich das damit einher gehende Spannungsfeld im Laufe der Jahrzehnte in den Köpfen so einiger Jäger und auch Privatwaldbesitzer doch etwas verselbständigt zu haben. Gemeint sind exakt die Jagdausübungsberechtigten, die sich alltäglich als wahre Kontrollneurotiker outen und alles was nicht ihrer Zunft angehört, unter Generalverdacht stellen. Wie sonst ist es zu erklären, dass fanatisch wirkende Waidleute ihr Misstrauen und des Öfteren auch aggressives Auftreten in Wald und Flur gegen jeden und alles richten, was ihnen in ihrem Revier begegnet.

 

Als Waffenbesitzer sprühen manche vor Selbstsicherheit, wenn sie in aller Lässigkeit die Seitenscheibe ihres Gelände gängigen Vehikels herunter fahren und den unbedarften Waldbesucher mit Sprüchen abkanzeln, wie „Sie wissen ja, dass sie das nicht dürfen!“

 

Immer im Visier? - Hundebesitzer im Wald fühlen sich oft "bejagt".

Ja, was denn eigentlich?

 

Sogleich macht sich beim Angesprochenen ob des ihm zugeworfenen Pauschalverdachts ein schlechtes Gewissen breit. Ob dazu das pseudo-hoheitliche Auftreten der im Senden des Imperativ geübten Revierkönige mehr beiträgt, als die tief sitzende Furcht ihrer Opfer vor der in der Hinterhand bereit gehaltenen Schrotflinte, wurde bislang nicht untersucht. Jedenfalls bleibt die Einschüchterung meist nicht ohne Wirkung, denn das Gefühl von Freiheit und Frieden in der uns von der Schöpfung geschenkten Landschaft verschwindet schlagartig, während man den verdutzten Hund anleint und die Rücklichter des davon ruckelnden Herrn der Wälder viel zu langsam um die Ecke verschwinden sieht. Kaum ist er außer Sicht, wähnt man sich vom Fernglas observiert und schreitet angespannt voran. Bloß keinen Fehler machen.

 

Besonders gerne im Visier der Waidleute scheinen Hundebesitzer zu sein. Aber auch andere Tierhalter geraten unfreiwillig in die Schusslinien extrovertiert auftretender Jagdrechts- und Waldinhaber. Die Vielzahl und Variabilität der Erlebnisberichte würde jeden Rahmen sprengen.

 

Alles verboten, oder was?

Die Rechtslage! Nicht ganz leicht, aber Fakt.

 

Jedenfalls scheinen die grundsätzlichen Interessen der Jäger und mancher Waldbesitzer doch arg mit denen der Haustierfreunde zu kollidieren. Dabei sind die Regelungen zumeist eindeutig und sollten auch den Jägern und Waldbesitzern bekannt sein. Um Betroffenen etwas Rechtssicherheit zu verschaffen, werden nachfolgend die wichtigsten Hinweise für Hundehalter zur aktuellen Rechtslage zum Aufenthalt in Wald und Flur (in NRW) noch einmal dargestellt:

 

Ø  Leinenpflicht: Nein, in Wald und Flur gibt es grundsätzlich keinen Anleinzwang (mit Ausnahme für näher bestimmte Rassen; s.u.). Auch im Wald dürfen Hunde auf den Wegen grundsätzlich frei laufen, wenn nicht eine der nachfolgenden Bestimmungen dieses untersagt.

 

Ø  Das Landeshundegesetz NRW bestimmt für so genannte „Große Hunde“ (ausgewachsene Hunde mit mehr als 40 cm Widerristhöhe oder mindestens 20 kg), dass diese außerhalb des befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Wegen und Plätzen angeleint zu führen sind. In den Verwaltungsvorschriften konkretisiert der Gesetzgeber die Beschreibung, was unter einem im „Zusammenhang bebauten Gebiet“ zu verstehen ist. Zusammengefasst: Maßgeblich ist, inwieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung auch unter Berücksichtigung von Baulücken und Freiflächen den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Das kann im Einzelfall durchaus strittig sein; der Gesetzgeber appelliert aber bereits an die Exekutive (Ordnungsbehörden, Polizei, etc.), dass im Zweifel in vertretbarem Maß auf die Interessen der Hundehalter Rücksicht genommen werden sollte. Mitten in Feld, Wald und Flur gilt das Anleingebot aus dem Landeshundegesetz NRW nicht (mit Ausnahme für Listenhunde und gefährliche Hunde im Einzelfall).

 

Ø  Eine besondere Anleinpflicht gilt für alle Hunde in bestimmten innerörtlichen Bereichen, bei denen typischerweise mit erhöhtem Publikumsverkehr zu rechnen ist. Dazu zählen neben z.B. Fußgängerzonen, Spielplätzen, Schulen, Kindergärten und Volksfesten auch Park- und Grünanlagen, es sei denn, diese sind als Auslaufflächen gesondert frei gegeben.

 

Ø  Für im (Landeshunde-)Gesetz NRW als „Gefährliche Hunde“ und als „Hunde bestimmter Rassen“ benannte Listenhunde (und deren Kreuzungen auch mit anderen Hunden) gilt allerdings grundsätzlich überall ein Anleinzwang, also auch im Wald, so lange nicht durch Ablegung einer entsprechenden Verhaltensüberprüfung eine Befreiung erteilt wurde. Kontroll- oder Ahndungsbefugnisse hinsichtlich des LHundG NRW stehen aber nicht den Waidmännern zu.

 

Ø  Freilauf im Wald: Das Landesforstgesetz NRW bestimmt, dass Hunde im Wald außerhalb von Wegen anzuleinen sind (§ 2 LFoG); sie dürfen also auf den Wegen frei laufen. Ein Verstoß stellt, genau wie tausende andere Delikte auch, eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Buß-/Verwarnungsgeld zwischen 10 und 125 Euro geahndet werden könnte (Bußgeldkatalog Stand 2006). Die zuständige Behörde ist der „Landesbetrieb Wald und Holz“, dessen Forstbedienstete an der vorgeschriebenen Dienstbekleidung mit Landeswappen erkennbar sind. Die als Jagdausübungsberechtigte ("Jäger") auftretenden Privatpersonen sind jedoch überwiegend keine Hoheitsträger. Diese dürfen weder ein Verwarnungsgeld verlangen, noch eine Person wegen einer angeblichen Ordnungswidrigkeit festhalten, zum Verbleib nötigen oder die Herausgabe der Personalien erzwingen. Man muss sich nicht einmal mit diesen Personen unterhalten. Lediglich gegenüber legitimierten, zuständigen (amtlichen) Hoheitsträgern ist man zur Personalienangabe verpflichtet. Darüber hinaus besteht jedoch immer ein Zeugnisverweigerungsrecht. Für Jagdhunde besteht, im Rahmen der jagdlichen Tätigkeit, natürlich kein Anleingebot.

 

Ø  Gesonderte Anleinpflicht in ausgewiesenen Naturschutzgebieten und Nationalparks: Für diese Areale wird der Schutzzweck des Landschaftsgebiets höher bewertet als das Interesse der Allgemeinheit. Maßgeblich sind die kartographierten Schutzbereiche; die Hinweisschilder sollen nur die äußere Erkennbarkeit herstellen. In diesen speziell ausgewiesenen Naturschutzgebieten sind Hunde regelmäßig anzuleinen. Zugriff auf digitale Karten der Kreisverwaltung DN: http://gis.kreis-dueren.de/inkasportal/#

 

Naturschutz- und Landschaftswarte sind ehrenamtlich bestellte Privatpersonen ohne hoheitliche Befugnisse. Diese sollen im Außendienst nachteilige Veränderungen in der Landschaft an die zuständigen Behörden mitteilen, also quasi ein Auge auf die Natur haben.

 

Zudem sollen sie die für den Natur- und Landschaftsschutz zuständigen Behörden durch Beratung und Aufklärung von Bürgern unterstützen. Sie haben keine Polizeibefugnisse. Infos dazu auf der Internetseite des Kreises Düren.

 

Ø  Betreten des Waldes: Grundsätzlich ist das Betreten des Waldes (egal ob dieser in Staats- oder Privatbesitz steht) jedermann gestattet. Z.B. dürfen grundsätzlich auch z.B. Pilze (zum Eigengebrauch) gepflückt werden; klare Aussage des Gesetzgebers ist also: Der Wald gehört allen. Durch die zuständige Behörde kann dieses grundsätzliche Betretungsrecht in bestimmten Fällen (bei anderen schutzwürdigen Interessen) jedoch einschränkt werden. Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Auch kahl geschlagene oder verlichtete Flächen, Waldwege, Sicherungsstreifen, Lichtungen, Wiesen, Holzlagerplätze etc. gehören dazu. Baumschulen gehören beispielsweise aber nicht dazu. Und tatsächlich: Der Mensch darf, dann aber mit angeleintem Hund, zu Erholungszwecken auch mal mitten im Wald sitzen, insofern es sich nicht um eine besondere Fläche mit Betretungsverbot handelt, wie z.B. eine ordnungsgemäß gesperrte Fläche, eine Aufforstung, ein statt findender Holzeinschlag oder ein jagdlicher Ansitz. Im Wald gesperrte Flächen sind durch Schilder (nach einheitlicher Mustervorgabe des zuständigen Ministeriums) zu kennzeichnen. Auf die Kanzel/den Hochsitz klettern ist tatsächlich eine (kleine) Ordnungswidrigkeit, über die der Jäger sich zwar aufregen darf, die aber nicht zu unangemessenen Behandlungen durch ihn führen darf.

 

Ø  Abschießen des wildernden Hundes: § 25 Absatz 4 Landesjagdgesetz NRW regelt die Befugnisse der Jäger. Tatsächlich dürfen Hunde außerhalb der Einwirkung ihrer Führerin oder ihres Führers vom Jagdschutzberechtigten (nicht einem Jagdgast!) abgeschossen werden, wenn diese Wild töten oder erkennbar hetzen und in der Lage sind, das Wild zu beißen oder zu reißen und andere mildere und zumutbare Maßnahmen des Wildtierschutzes, insbesondere das Einfangen des Hundes, nicht erfolgversprechend sind.

 

Gerichtsurteile haben bestätigt, dass der Abschuss das letzte mögliche Mittel sein muss; der Jäger muss also abwägen und darf auch nicht durch die Schussabgabe Personen gefährden.

 

Noch 2012/2013 wurde allein in NRW 77 Hunde und mehr als 10.000 Katzen von Jägern – so die offiziellen Zahlen – getötet. In 2015/2016 tauchen noch 19 getötete Hunde in den offiziellen Jahresstatistiken auf.

 

Katzen dürfen nach der letzten Novellierung des Jagdrechts in NRW nicht mehr geschossen werden. Hunde stehen nach wie vor auf der „Abschussliste“.

 

Im gerichtlichen Streitfall: Akribisch Beweise und Zeugen beibringen.

Die offiziellen „Jagdstrecken“ NRW findet man hier: https://www.umwelt.nrw.de/natur-wald/jagd-und-fischerei/jagd/jagdstrecken-statistik/

Gerade im natürlichen Lebensraum gibt es immer was zu entdecken.

Ø  In der freien Landschaft: Ein Betretungsrecht ergibt sich aus § 57 Landschaftsgesetz NRW. Demnach dürfen auch private Wege und Pfade, Wirtschaftswege sowie Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und andere landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten werden, sofern keine anderen Rechtsvorschriften dort gelten (z.B. Bergbaurecht, Naturschutzgebiet, etc.). Auf diesen Flächen dürfen Hunde auch unangeleint mitgeführt werden; natürlich sollen während der Brut-/Setzzeiten wild lebende Tiere nicht gestört werden. Wer sich auf einem völlig unbestellten Acker bewegt, muss im Einzelfall trotzdem mit den Wutausbrüchen des Landwirts leben, der zwar ohne Schaden keine Schadensersatzansprüche stellen kann, sich aber vielleicht gerne als Besitzer aufspielt.

 

Das Gesetz kann hier nicht eindeutig zwischen „unzumutbarer Beeinträchtigung der Eigennutzung“ des Grundstückseigentümers und dem Betretungsrecht für Jedermann abwägen; es gelten die Umstände des Einzelfalls.

 

Das sieht ein Bauer regelmäßig anders als der Wanderer, der auch mal über den verschneiten Acker laufen will. Tipp: Im Streitfall gibt der Klügere nach; eine Auseinandersetzung mit Schreihälsen bringt nichts. Allerdings muss man sich auch nicht anfassen, beleidigen oder nötigen lassen. Für Reiter sind die gesetzlichen Ausführungen in § 58, 59 Landschaftsgesetz NRW maßgeblich.

 

Ø  Kommunale Verordnungen: Jetzt wird es richtig verwirrend. Denn das Landeshundegesetz NRW lässt den Städten und Gemeinden noch Spielraum für eigene, kommunale Verordnungen, soweit sie nicht im Widerspruch zum Landeshundegesetz stehen (§ 15 LHundG NRW). Genau genommen muss also im Kreis DN noch ein zusätzlicher Blick auf die jeweilige „Ordnungsbehördliche Verordnung“ in 15 Kommunen geworfen werden. Diese weisen in der Regel die Leinenpflicht innerhalb der Ortslagen für alle Hunde (ohne Größenunterscheidung) aus. Manche Kommunen haben aber pauschal ein generelles Anleingebot für alle Hunde auf allen Gemeindeflächen ausgerufen. Gerade ältere Verordnungen, die vor Inkrafttreten des LHundG verkündet wurden, müssen hier angezweifelt werden. Mehrere Oberlandesgerichte haben bereits mit Bezug auf das Übermaßverbot festgestellt, dass ein undifferenzierter, genereller Leinenzwang auf allen Flächen und rund um die Uhr nicht verhältnismäßig ist (5 Ss Owi 1225/00 OLG Hamm). Die Verordnungen sind auf den Internetseiten der jeweiligen Kommune zumeist unter „Ortsrecht - Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet …“ eingestellt.

 

Verkehrsrecht: § 28 Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt: Haus und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Damit sind u.a. auch Hunde, jedoch nicht Katzen gemeint. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Die StVO bestimmt also keinen Leinenzwang. Kommt es sogar zum Unfall, sieht der „Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog“ ein Verwarnungsgeld in Höhe von lediglich 10 (zehn) Euro vor. Die Schadensregulierung ist dagegen Zivilrecht. Und ja, es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen, worüber die Empörung oft groß ist (tut man es trotzdem, könnte die Polizei laut Katalog 5 (fünf) Euro Verwarnungsgeld abnehmen). Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden. Die Anzahl der geführten Hunde wird gesetzlich nicht reglementiert (bei Pferden ist das anders). Tierschutzrechtliche Bestimmungen sind von den Verkehrsvorschriften nicht erfasst. Einfahren mit KFZ auf einen durch Verkehrszeichen 250 gesperrten Feld-/Waldweg kostet: 20 Euro Verwarnungsgeld.

Freiheit mit Grenzen. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt auch in Wald und Flur - für alle Beteiligten.

Fazit: Längst nicht alle Einschüchterungsversuche von manchen Jagdberechtigten, Waldbesitzern, Landschaftswarten und Bauern haben ein rechtliches Fundament. Hundehalter dürfen auch mit ihren Vierbeinern weiterhin in Wald und Flur unterwegs sein und müssen sich nicht kriminalisieren lassen. Überwiegend gilt kein Leinenzwang; im Wald allerdings abseits der Wege. In Naturschutz- und anderen besonders geschützten Gebieten geht der Schutz des natürlichen Lebensraumes allerdings der Freiheit der Hundehalter vor. Und natürlich gelten auch in der Natur Regeln - Rücksichtnahme auf die Lebensgemeinschaft Wald ist das oberste Gebot, schließt den Menschen als Teil der Schöpfung aber nicht automatisch aus. Die besten Hundehalter sind sowieso diejenigen, die anderen als Vorbild dienen. Und die besten Jäger und Waldbesitzer sind vielleicht die, die auch mal freundlich zuwinken, ohne gleich pauschal den Oberlehrer zu mimen.

 

Menschen, die mit ihren Tieren in der Natur unterwegs sind, wie seit Urzeiten, sind sicher keine globale Bedrohung. Am Ende sind gegenseitige Rücksichtnahme und eine gute Portion Toleranz sowieso die bessere Rezeptur für ein stressfreies Miteinander, als eine mühselige Auseinandersetzung mit den für Laien kaum überschaubaren Verordnungen.

 

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Spannungsfeld: Hundehalter / Jäger und Waldbesitzer - Rechtslage in NRW Stand März 2017
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